
Legal Update #52: Die EmpCo-Richtlinie (EU) 2024/825 – Neue Informationspflichten zur Lebensdauer und Reparierbarkeit von Produkten sowie verschärfte Anforderungen an Umweltwerbung
Die EmpCo-Richtlinie ("empowering consumers for the green transition through better protection against unfair practices and through better information") bringt umfassende Änderungen für die Bewerbung und den Vertrieb von Verbraucherprodukten innerhalb der Europäischen Union mit sich. Im Fokus stehen dabei insbesondere strengere Vorgaben für umweltbezogene Werbeaussagen ("Green Claims") sowie neue Informationspflichten hinsichtlich der Haltbarkeit und Reparierbarkeit von Produkten. Unternehmen müssen künftig sicherstellen, dass Nachhaltigkeitsversprechen nachvollziehbar belegt und Verbraucher bereits vor Vertragsabschluss umfassender über die Lebensdauer von Produkten informiert werden können. Auf welche neuen Anforderungen sich nun auch Unternehmen einzustellen haben, erfahren Sie in Legal Update #52.
Grün ist nicht gleich grün: Kaum ein Werbeversprechen ist derzeit so beliebt wie jenes der "Nachhaltigkeit". Produkte sollen dabei "klimaneutral", "umweltfreundlich" oder "besonders ressourcenschonend" sein. Für den Verbraucher ist jedoch regelmäßig schwer oder gar nicht nachvollziehbar, ob diesen Aussagen wirklich überprüfbare und fundierte Tatsachen zugrunde liegen oder ob es sich lediglich um ein geschicktes Marketingkonzept handelt.
Von einem eingängigen bloßen Marketingtrend hat sich Nachhaltigkeit zu einem nicht mehr wegzudenkenden Wettbewerbsfaktor entwickelt. Verbraucher achten mittlerweile zunehmend darauf, unter welchen Bedingungen Produkte hergestellt, wie lange diese genutzt werden können und welche Auswirkungen ihr Konsum auf Umwelt und Klima hat. Unternehmen auf der ganzen Welt ist dieser Umstand freilich nicht verborgen geblieben, was nicht nur zu einer zunehmenden Verunsicherung der Verbraucher führte, sondern auch Wettbewerbsnachteile für jene Unternehmen bedeutete, die tatsächlich in nachhaltige Produkte und Produktionsprozesse investieren.
Die Europäische Union ("EU") reagierte im Jahr 2024 auf diese Entwicklung mit der so genannten "EmpCo-Richtlinie" (Richtlinie (EU) 2024/825 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Februar 2024 zur Änderung der Richtlinien 2005/29/EG und 2011/83/EU hinsichtlich der Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel durch besseren Schutz gegen unlautere Praktiken und durch bessere Informationen; im Folgenden die "EmpCo-RL") und verschärft die Anforderungen an umweltbezogene Werbeaussagen erheblich.
Der Anwendungsbereich der EmpCo-RL ist weit gefasst und unterliegen ihr grundsätzlich sämtliche Unternehmen, die gegenüber Verbrauchern Waren, Dienstleistungen oder digitale Produkte anbieten oder bewerben. Besonders relevant sind hierbei die neuen Vorgaben für Hersteller, Händler, Importeure und Betreiber von Online-Shops, da diese regelmäßig Produktinformationen bereitstellen und Marketingmaßnahmen gegenüber Verbrauchern setzen.
Mit besagter Empco-RL verfolgt die EU nunmehr das Ziel, Verbraucher bei nachhaltigen Kaufentscheidungen besser zu unterstützen und zugleich irreführenden Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen entschieden entgegenzuwirken. Die EmpCo-RL ist Teil des Europäischen Green Deal sowie des Aktionsplans für die Kreislaufwirtschaft und ändert insbesondere die Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken (2005/29/EG) sowie die Verbraucherrechte-Richtlinie (2011/83/EU).
Die EmpCo-RL verfolgt insbesondere folgende Zielsetzungen, namentlich:
Die EmpCo-RL beschränkt sich jedoch nicht auf die Formulierung allgemeiner Zielsetzungen, sondern enthält eine Vielzahl konkreter Vorgaben für Unternehmen. Die daraus resultierenden Anforderungen und praktischen Auswirkungen werden nachfolgend erläutert.
Die EU-Mitgliedstaaten sind verpflichtet, die neuen Vorgaben bis 27. September 2026 umzusetzen. In Österreich wurde just in dem Moment der Beitragserstellung die Bezug habende Regierungsvorlage veröffentlicht (HIER abrufbar), wonach die Umsetzung insbesondere durch Änderungen des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb ("UWG") sowie durch punktuelle Anpassungen bestehender verbraucherrechtlicher Bestimmungen erfolgen soll. Der Katalog irreführender Geschäftspraktiken gemäß § 2 Abs 3 UWG soll etwa um die Z 4 und Z 5 erweitert werden.
Danach können künftig insbesondere Umweltaussagen gegenüber Verbrauchern über die künftige Umweltleistung als irreführend gelten, wenn ihnen keine klaren, objektiven, öffentlich einsehbaren und überprüfbaren Verpflichtungen zugrunde liegen. Ebenso erfasst werden soll die Werbung mit Vorteilen für Verbraucher, die für diese irrelevant sind und sich weder aus einem Merkmal des Produkts noch aus der konkreten Geschäftstätigkeit des Unternehmers ergeben.
Parallel dazu sollen neue Informationspflichten geschaffen werden, die Verbraucher bereits vor Vertragsabschluss über die Haltbarkeit, Reparierbarkeit und Lebensdauer von Produkten informieren sollen. Die neuen Regelungen betreffen daher nicht nur Marketing- und Werbeabteilungen, sondern auch Produktmanagement, E-Commerce, Einkauf und Compliance. Die Regierungsvorlage sieht hierfür etwa vor, dass der Katalog des Anhangs um die Z 23d bis 23j erweitert wird. Danach sollen künftig insbesondere das Zurückhalten von Informationen über negative Auswirkungen von Softwareaktualisierungen, die Darstellung bloßer Funktionsupdates als notwendig, kommerzielle Kommunikation über Waren mit haltbarkeitsbegrenzenden Merkmalen, falsche Behauptungen über die Haltbarkeit oder Reparierbarkeit von Waren sowie irreführende Angaben im Zusammenhang mit Betriebsstoffen, Ersatzteilen oder Zubehör als jedenfalls unzulässige Geschäftspraktiken gelten.
Für den österreichischen Handel bedeutet dies einen erheblichen Anpassungsbedarf, der im Folgepunkt dargestellt wird. Bestehende Werbeaussagen, Produktbeschreibungen, Verpackungen sowie Online-Auftritte sollten zeitnah bzw rechtzeitig überprüft werden, um die neuen unionsrechtlichen Anforderungen erfüllen und wettbewerbsrechtliche Risiken vermeiden zu können.
Die in Punkt 2. (Anwendungsbereich und Zielsetzung) dargestellten Zielsetzungen der EmpCo-RL – insbesondere die Bekämpfung von Greenwashing, die Verbesserung der Verbraucherinformation sowie die Förderung nachhaltiger Kaufentscheidungen – spiegeln sich unmittelbar in den neu zu beachtenden Pflichten für Unternehmen wider.
Hersteller, Händler, Importeure und Betreiber von Online-Shops werden künftig verstärkt darauf achten müssen, dass Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen transparent, nachvollziehbar und belegbar sind. Allgemeine Werbeaussagen wie "nachhaltig", "umweltfreundlich", "grün" oder "klimaneutral" sollten daher unternehmensintern kritisch überprüft und gegebenenfalls durch konkrete Nachweise abgesichert werden.
Darüber hinaus verfolgt die EmpCo-RL das Ziel, Verbrauchern bessere Informationen über die Lebensdauer von Produkten zur Verfügung zu stellen. Unternehmen haben daher sicherzustellen, dass Informationen über Haltbarkeit, Reparierbarkeit, Ersatzteilverfügbarkeit sowie bestehende gewerbliche Haltbarkeitsgarantien vollständig und korrekt bereitgestellt und auch entsprechend dargestellt werden.
Bereits jetzt empfiehlt es sich daher, sämtliche Nachhaltigkeits- und Umweltclaims systematisch zu überprüfen.
Insbesondere sollten Unternehmen die folgenden Fragen aufwerfen:
Für Unternehmen empfiehlt sich daher eine frühzeitige Überprüfung bestehender Werbeaussagen, Produktbeschreibungen, Verpackungen und Online-Auftritte. Die EmpCo-RL macht deutlich, dass Nachhaltigkeitskommunikation künftig nicht nur als Marketinginstrument, sondern zunehmend auch unter Compliance-Gesichtspunkten zu betrachten ist. Eine rechtzeitige Anpassung bestehender Prozesse kann dabei helfen, spätere Anpassungskosten sowie wettbewerbsrechtliche Auseinandersetzungen zu vermeiden.
Einen wesentlichen Schwerpunkt der EmpCo-RL stellt die Verbesserung der Verbraucherinformation vor Vertragsabschluss dar.
Verbraucher sollen künftig besser beurteilen können, ob ein Produkt langfristig nutzbar ist und ob sich eine Reparatur wirtschaftlich und technisch überhaupt durchführen lässt. Die EU verfolgt mit der EmpCo-RL damit das Ziel, die Lebensdauer von Produkten zu verlängern und ressourcenschonenden Konsum zu fördern.
Zu diesem Zweck werden neue Informationspflichten eingeführt. Verbraucher sollen künftig insbesondere Informationen erhalten über:
Waren bislang vor allem der Preis, die Marke oder technische Eigenschaften für die Kaufentscheidung maßgeblich, soll mit der Umsetzung der EmpCo-RL künftig auch die Lebensdauer eines Produkts stärker in den Fokus der Verbraucher rücken. Insbesondere im Bereich der Elektro- und Haushaltsgeräte, der Unterhaltungselektronik sowie sonstiger langlebiger Konsumgüter dürfte dies erhebliche praktische Auswirkungen entfalten.
Besondere Aufmerksamkeit verdient die Erweiterung der sogenannten "Black List" unlauterer Geschäftspraktiken. Die EmpCo-Richtlinie schafft zahlreiche neue Tatbestände, die künftig per se als unzulässig gelten. Unternehmen müssen daher nicht erst eine konkrete Irreführung im Einzelfall befürchten; bestimmte Praktiken sind bereits aufgrund ihrer Verwendung verboten. Im Mittelpunkt stehen dabei umweltbezogene Aussagen und Nachhaltigkeitsversprechen. Künftig werden insbesondere folgende Praktiken einer kritischen Prüfung unterzogen:
Unternehmen verwenden häufig Aussagen wie
Derart allgemeine (und derzeit durchaus weitläufig verwendete) Umweltbehauptungen werden künftig nur dann rechtssicher verwendet werden können, wenn ihnen anerkannte und nachweisbare Umweltleistungen zugrunde liegen. Pauschale Werbeaussagen ohne ausreichende Grundlage werden deutlich schwieriger rechtssicher zu verwenden sein.
Für die Praxis wird insbesondere die beabsichtigte Novellierung des UWG von erheblicher Bedeutung sein.
Die neuen unionsrechtlichen Vorgaben werden in das österreichische Lauterkeitsrecht integriert und führen zu einer ausdrücklichen Erweiterung jener Geschäftspraktiken, die künftig als irreführend bzw jedenfalls unzulässig qualifiziert werden sollen.
Zahlreiche Praktiken im Zusammenhang mit Umweltwerbung, Nachhaltigkeitssiegeln, Klimaneutralitätsaussagen, Haltbarkeit, Reparierbarkeit, Softwareaktualisierungen sowie Betriebsstoffen, Ersatzteilen und Zubehör sollen künftig als per se unzulässige Geschäftspraktiken gelten. Für Unternehmen bedeutet dies, dass entsprechende Werbeaussagen und Produktinformationen nicht mehr bloß einer allgemeinen Irreführungsprüfung unterliegen, sondern bei Vorliegen der gesetzlichen Tatbestände unmittelbar lauterkeitsrechtlich angreifbar sein können.
Dies bedeutet, dass etwa Mitbewerber, Interessenvertretungen sowie bestimmte Verbände künftig verstärkt gegen unzulässige Umweltwerbung und sonstige Verstöße gegen die neuen Vorgaben vorgehen können, wobei dabei erwähnenswert ist, dass die oben dargestellte Regierungsvorlage auch eine ausdrückliche Regelung betreffend rechtsmissbräuchliche Abmahnungen vorsieht. Damit soll offenbar verhindert werden, dass lauterkeitsrechtliche Abmahnungen primär massenhaft und zur Erzielung wirtschaftlicher Einnahmen erfolgen, ohne dass die konkrete Bekämpfung unlauterer Geschäftspraktiken im Vordergrund steht.
Wie bereits aus anderen Bereichen des Lauterkeitsrechts bekannt, drohen dabei insbesondere:
Gerade bei breit angelegten Werbekampagnen können entsprechende Verfahren erhebliche wirtschaftliche Auswirkungen haben.
Die EmpCo-RL reiht sich in eine Vielzahl unionsrechtlicher Maßnahmen ein, mit denen die EU nachhaltiges Wirtschaften und verantwortungsbewussten Konsum fördern sowie zugleich das Vertrauen der Verbraucher in Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen stärken möchte. Während entsprechende Aspekte bislang vielfach primär unter Marketinggesichtspunkten betrachtet wurden, werden sie künftig zunehmend Gegenstand rechtlicher und regulatorischer Anforderungen sein.
Mit der nunmehr vorliegenden Regierungsvorlage zur Umsetzung der EmpCo-RL in Österreich werden die unionsrechtlichen Vorgaben weiter konkretisiert. Insbesondere die geplanten Änderungen des UWG zeigen, dass Unternehmen ihre Kommunikations- und Vermarktungsstrategien rechtzeitig an die neuen Rahmenbedingungen anpassen sollten. Dies betrifft nicht nur klassische Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen, sondern auch Angaben zu Klimaneutralität, Nachhaltigkeitssiegeln, Haltbarkeit, Reparierbarkeit, Softwareaktualisierungen sowie Betriebsstoffen, Ersatzteilen und Zubehör. Es bleibt abzuwarten, ob Österreich die Regelungen auch fristgerecht bis Ende September umsetzt.
Die EmpCo-RL verfolgt letztlich das Ziel, das Vertrauen der Verbraucher in Nachhaltigkeits- und Umweltversprechen zu stärken. Ob dieses Ziel erreicht wird, wird maßgeblich davon abhängen, inwieweit es gelingt, nachvollziehbare Informationen von bloßen Werbebotschaften abzugrenzen und dadurch faire Wettbewerbsbedingungen für tatsächlich nachhaltige Unternehmen zu schaffen.
Um rechtliche und wirtschaftliche Risiken zu minimieren und den künftigen regulatorischen Anforderungen gerecht zu werden, empfiehlt sich bereits jetzt eine sorgfältige Überprüfung bestehender Kommunikationsstrategien sowie – sofern erforderlich – eine Anpassung interner Prozesse und Compliance-Strukturen.
Arthur Stadler / Dominik Lojer
