
Streaming-Dienste wie Netflix, Amazon Prime Video oder Sky gehören für viele längst zum Alltag. Über die Vertragsbedingungen, die beim Abschluss eines Abonnements mit nur einem Klick akzeptiert werden, informieren sich allerdings die wenigsten Nutzer und Nutzerinnen. Genau eine solche Vertragsklausel beschäftigte nun den Europäischen Gerichtshof (EuGH). Anlass war ein Rechtsstreit zwischen der Sky Österreich Fernsehen GmbH ("Sky") und dem Verein für Konsumenteninformation ("VKI").
Sky bietet seinen Kundinnen und Kunden Filme, Serien und Sportübertragungen live, auf Abruf oder zum Download an. Darüber hinaus erhalten Nutzerinnen und Nutzer individuell-dynamisch zugeschnittene Empfehlungen, die mithilfe von Algorithmen erstellt werden. Wer ein solches Sky-Abonnement online abschließen wollte, musste unter anderem einer (bis dahin üblichen) Klausel zustimmen, mit der bestätigt wurde, die Belehrung über das Widerrufsrecht erhalten zu haben, dass Sky bereits vor Ablauf der 14-tägigen Widerrufsfrist mit der Vertragserfüllung beginnen darf und dass durch die Zustimmung das Widerrufsrecht entfällt.
Dieses Widerrufsrecht ist im Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz (FAGG) geregelt. Es ermöglicht Verbraucherinnen und Verbrauchern, einen online oder außerhalb von Geschäftsräumen abgeschlossenen Vertrag innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen zu widerrufen. Nur in sehr wenigen gesetzlich geregelten Fällen besteht dieses Recht nicht. Eine dieser Ausnahmen liegt bei der Bereitstellung von digitalen Inhalten vor.
Nach der Ansicht des VKI durfte Sky den Verzicht auf das Widerrufsrecht nicht bereits beim Vertragsabschluss vorsehen. Der Grund: Das Angebot von Sky sei nicht als Bereitstellung von digitalen Inhalten, sondern als Bereitstellung von digitalen Dienstleistungen einzustufen. Sky war hingegen der Ansicht, dass digitale Inhalte bereitgestellt werden.
Diese Unterscheidung ist entscheidend, weil davon abhängt, wann das Widerrufsrecht erlischt. Bei digitalen Inhalten kann der Unternehmer den Verbraucher dazu zwingen, bereits zu Beginn der Vertragserfüllung auf sein Widerrufsrecht verzichten, freilich unter den Voraussetzungen, wenn der Verbraucher ausdrücklich zustimmt und bestätigt, dass ihm die Folgen bewusst sind. Bei digitalen Dienstleistungen ist ein solcher Verzicht hingegen nicht möglich.
Der österreichische Oberste Gerichtshof legte dem EuGH diese Rechtsfrage zur Klärung vor. Mit Urteil vom 9. Juli 2026 (C-234/25) entschied der EuGH zugunsten des VKI: Die Leistungen von Sky sind als digitale Dienstleistungen einzustufen, sodass Kundinnen und Kunden eine angemessene Frist eingeräumt wird, innerhalb derer sie prüfen können, ob das Abonnement ihren Erwartungen gerecht wird. Ausschlaggebend sei der dynamische Charakter des Angebots, der über die bloße Bereitstellung von Inhalten hinausgeht. Dazu gehören vor allem die personalisierten Funktionen und Empfehlungen.
Für Streaming-Anbieter hat das Urteil weitreichende Folgen. Bietet ein Dienst neben Filmen, Serien oder Sportübertragungen auch individuell und dynamisch auf den jeweiligen Kunden zugeschnittene Funktionen an, kann das Widerrufsrecht nicht ausgeschlossen werden. Konsumentinnen und Konsumenten müssen die Möglichkeit haben, diese personalisierten Leistungen auszutesten.
Machen sie anschließend von ihrem Widerrufsrecht Gebrauch, kann der Streaming-Anbieter allerdings eine angemessene Vergütung für die bis dahin erbrachten Leistungen verlangen. Dies könnte zukünftig insbesondere dann relevant werden, wenn ein Abonnement nur für die einmalige Nutzung (etwa zur Übertragung eines bestimmten Sportereignisses oder zum Ansehen eines bestimmten Films) abgeschlossen wird.
Der EuGH stärkt mit dieser Entscheidung einerseits die Rechte von Konsumentinnen und Konsumenten, schafft andererseits mehr Klarheit für Streaming-Anbieter.